Eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass (also rein berufliches Interesse) liegt insbesondere dann vor, wenn vorrangig zum Essen oder zum Umtrunk eingeladen wird. Kommen weitere Leistungen hinzu, z.B. Veranstaltungen, Kinobesuche, Theater, etc. rechnen sie insgesamt zur privaten Lebensführung. Ein Abzug als Betriebsausgaben scheidet dann komplett aus.
Davon zu unterscheiden sind Arbeitnehmerveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern. Diese sind stets betrieblich.
Allerdings stellt die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmer außerhalb von diesen Veranstaltungen stets Arbeitslohn dar und ist entsprechend lohnzuversteuern.
Umgekehrt werden Bewirtungen in der eigenen Wohnung grundsätzlich nicht steuerlich anerkannt.
Zu den Bewirtungskosten zählen insbesondere : neben Essen und Trinken auch Garderobegebühren, Taxen, Trinkgelder und Raummieten.
Sind die angefallenden Bewirtungskosten als angemessen eingestuft, sind 30% der Kosten als nicht abzugsfähig anzusetzen, also umgekehrt können 70% der angemessenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuer ist jedoch stets zu 100% als Vorsteuer abzugfähig.
Für einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg sind folgende Angaben unablässlich:
Hinweis: bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro brauchen nicht alle Angaben vollständig zu sein.
Die Erfassung der Bewirtungskosten hat zwingend auf einem gesonderten Konto zu erfolgen.