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Geschenke als Betriebsausgaben

 

Zum Begriff des Geschenkes

Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand (also der Schenker) aus seinem Vermögen einen anderen (den Beschenk­ten) bereichert, ohne dass der Empfänger seinerseits hierfür eine (Gegen-)­Leistung zu erbringen hat. Der Anlass der Geschenkübergabe ist gleichgültig, jedoch sollte es sich in irgendeiner Form als Gegen­leistung für irgendetwas herausstellen, fällt der Vor­gang nicht mehr unter die Abzugs­fähigkeit von Geschenken.

 

Gibt es keinen Zusammenhang zwischen Beruf oder Betrieb des Schenkers, handelt es sich um privat veranlasste Geschenke und die sind steuer­rechtlich vollständig un­beacht­lich.

 

Wichtig:  KEINE Geschenke sind Rabatte, Preise bei Preisaus­schreiben, Trinkgelder oder Werbe­zugaben bei Einkäufen.

 

Als Arbeit­geber sollten Sie beachten, dass Geschenke an die eigenen Arbeitnehmer stets betrieb­lich veranlasst sind und daher stets als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Allerdings sind diese als geldwerte Vorteile auch der Lohnsteuer über die Lohn- und Gehalts­abrechnung ent­sprechend lohnzu­versteuern. Eine Ausnahme davon ist "der besondere Anlass" an dem dem Arbeitnehmer eine Zuwendung zukommt, dabei handelt es sich dann um eine sog. "steuerfreie Aufmerk­samkeit" und nicht um ein "Geschenk", sofern die Grenze von 60 Euro nicht über­schritten wird.

 

Zu beachten ist, dass der Betrag von 35 Euro pro Person und Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Ist der Schenker zum Vorsteuer­abzug berechtigt, ist die Umsatzsteuer nicht mitzurechnen in diese Grenze. Allerdings handelt es sich bei den 35 Euro um eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Wird sie überschritten, auch wenn es nur geringfügig ist, dann ist der gesamte Betrag steuerlich nicht zu berücksichtigen bzw. nicht als Betriebs­ausgaben oder Werbungs­kosten abzugsfähig.

 

Formelle Anforder­ungen zum steuer­lichen Abzug

In der Übersicht sind die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Geltend­machung aufgeführt:

  • Auf­wendungen für Geschenke max. 35 Euro pro Person und Kalenderjahr
  • einzeln und getrennt aufgezeichnet (separates Konto)
  • zeitnahe Verbuchung (und Festschreibung)
  • Aufzeichung des Beschenkten auf dem Beleg oder in den Unterlagen

 

Möglichkeit der Pauschal­ver­steuer­ung gem. § 37b EStG

Entscheidet sich der Schenker für die Ausübung dieses Wahlrecht, dass für alle Geschenke einheitlich gelten muss, gilt die Zu­wendung beim Empfänger des Geschenkes als ertrags­teuerlich abgegolten. Der Pauschal­steuersatz hierfür beträgt 30%. Zuwendungen unter 10 Euro oder die sog. steuerfreien Auf­merksam­keiten bis max. 60 Euro sind von der Pauschal­versteuerung ausgenommen. Firmen­wagen­be­steuerung und pauschalierte Sach­leistungen an Arbeit­nehmer sind ebenfalls davon ausgenommen.

 

Bemessungs­grundlage für die 30% Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatz­steuer. Zuzahl­ungen des Empfängers mindern lediglich die Be­messungs­grundlage.

 

 


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