Zum Begriff des Geschenkes
Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand (also der Schenker) aus seinem Vermögen einen anderen (den Beschenkten) bereichert, ohne dass der Empfänger seinerseits hierfür eine (Gegen-)Leistung zu erbringen hat. Der Anlass der Geschenkübergabe ist gleichgültig, jedoch sollte es sich in irgendeiner Form als Gegenleistung für irgendetwas herausstellen, fällt der Vorgang nicht mehr unter die Abzugsfähigkeit von Geschenken.
Gibt es keinen Zusammenhang zwischen Beruf oder Betrieb des Schenkers, handelt es sich um privat veranlasste Geschenke und die sind steuerrechtlich vollständig unbeachtlich.
Wichtig: KEINE Geschenke sind Rabatte, Preise bei Preisausschreiben, Trinkgelder oder Werbezugaben bei Einkäufen.
Als Arbeitgeber sollten Sie beachten, dass Geschenke an die eigenen Arbeitnehmer stets betrieblich veranlasst sind und daher stets als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Allerdings sind diese als geldwerte Vorteile auch der Lohnsteuer über die Lohn- und Gehaltsabrechnung entsprechend lohnzuversteuern. Eine Ausnahme davon ist "der besondere Anlass" an dem dem Arbeitnehmer eine Zuwendung zukommt, dabei handelt es sich dann um eine sog. "steuerfreie Aufmerksamkeit" und nicht um ein "Geschenk", sofern die Grenze von 60 Euro nicht überschritten wird.
Zu beachten ist, dass der Betrag von 35 Euro pro Person und Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Ist der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Umsatzsteuer nicht mitzurechnen in diese Grenze. Allerdings handelt es sich bei den 35 Euro um eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Wird sie überschritten, auch wenn es nur geringfügig ist, dann ist der gesamte Betrag steuerlich nicht zu berücksichtigen bzw. nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
Formelle Anforderungen zum steuerlichen Abzug
In der Übersicht sind die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Geltendmachung aufgeführt:
Möglichkeit der Pauschalversteuerung gem. § 37b EStG
Entscheidet sich der Schenker für die Ausübung dieses Wahlrecht, dass für alle Geschenke einheitlich gelten muss, gilt die Zuwendung beim Empfänger des Geschenkes als ertragsteuerlich abgegolten. Der Pauschalsteuersatz hierfür beträgt 30%. Zuwendungen unter 10 Euro oder die sog. steuerfreien Aufmerksamkeiten bis max. 60 Euro sind von der Pauschalversteuerung ausgenommen. Firmenwagenbesteuerung und pauschalierte Sachleistungen an Arbeitnehmer sind ebenfalls davon ausgenommen.
Bemessungsgrundlage für die 30% Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Zuzahlungen des Empfängers mindern lediglich die Bemessungsgrundlage.