Für die Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen gelten die
"Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD).
Betroffen sind von den Regelungen dieses BMF-Schreibens v. 14.11.2014 (BStBl. I., 2014 S. 1450 ff.) insbesondere buchführungspflichtige Unternehmen und Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Bilanzen erstellen.
Jedoch geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die wesentlichen Regelungen auch von nichtbuchführungspflichtigen Steuerpflichtigen zu beachten sind (also die, die lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erstellen.
Für die Einbehaltung dieser Regelungen ist alleine der Steuerpflichtige verantwortlich, das gilt auch bei Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z.B. Steuerberater oder Rechenzentrum).
Der Geltungsbereich der GoBD umfasst den gesamten Prozess der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Er ist somit nicht auf die Erfassung und Speicherung der Buchführungsdaten im engeren Sinne beschränkt.
Prozessschritte im Überblick:
Somit sind sämtliche Datenverarbeitungssyteme sowie deren Haupt-, Vor- und Nebensysteme betroffen (Lohnbuchhaltung, Registierkassen, Taxameter, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Anlagenbuchhaltung, etc.)
I. Anforderungen an den Buchführungsprozess
Grundlegendes in Stichpunkten:
Die GoBD sehen eine zeitnahe Erfassung der Belege vor, die Belege sind demnach grundsätzlich bis zum Ablauf des folgenden Monats des Beleganfalls zu erfassen und zu buchen. Das gilt auch für Quartalsbuchführungen und auch für Jahresbuchführungen und unabhängig der umsatzsteuerlichen Meldefristen.
Hinweis: Werden die baren und undbaren Geschäftsvorfäle nicht bis zum Ablauf des folgenden Monats gebucht, liegt zwar ein formaler Mangel vor, der allerdings alleine nicht zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung als '"nicht ordnungsgemäß" kommt, soweit ansonsten kein Anlass zu Beanstandugnen der Buchführung besteht.
Die Daten sind nach der elektronischen Erfassung zeitnah festzuschreiben, also müssen dann unveränderbar sein. Wertkorrekturen sind natürlich weiterhin möglich, wenn ein neuer Buchungsvorlauf angelegt wird und dort die Stornobuchungen oder Umbuchungen erfolgen.
II. Aufbewahung der Daten
Die GoBD verpflichten den Steuerpflichtigen, sein Datenverarbeitungssystem gegen Verlust zu sichern sowie Zugangs- und Zugriffskontrollen einzuführen.
Ein aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen eintretender Datenverlust führt dazu, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Die Aufbewahrungsfrist ergibt sich unverändert gem. § 147 Abs. 3 AO für zehn bzw. sechs Jahre mit Ablauf des Jahres der letzten Eintragung im jeweiligen Geschäftsbuch.
Grundregel: Elektronisch "eingegangene" oder im Unternehmen elektronisch "entstandene" aufbewahrungspflichtige Informationen dürften nicht ausschließlich in Papierform aufbewahrt werden.
III. Verfahrensdokumentation
Für jedes Datenverarbeitungssytem, in dem steuerrelevante, aufbewahrungspflichtige Daten entstehen oder vorgehalten werden, muss eine Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahren vollständig und schlüssig ersichtlich sind.
Dies gilt insbesondere für Kassensysteme und Vor- und Nebensysteme z.B. Warenwirtschaft und Fakturierung. Die Bedienungsanleitungen der Hersteller müssen bie der Prüfung durch das Finanzamt bereitgestellt werden können bzw. bereitliegen.
Für Kassensysteme gelten ab 01.01.2017 ebenfalls verschärfte Vorschriften.