Das Umsatzsteuergesetz sieht eine ganze Reihe von Steuerbefreiungstatbeständen im § 4 UStG vor.
Eine Vorschrift daraus ist der § 4 Nr. 14 a) UStG, also die umsatzsteuerliche Befreiung von Heilbehandlungen. Die Umsätze sind jedoch nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Rahmen der dort genannten sog. Katalogberufe wie Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Heilberufe liegen also stets dann vor, wenn Dienst am oder mit dem Patienten erfolgt. Ausübung von Heilkunde liegt auch nur dann vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden beim Menschen handelt.
Ein wesentliches Merkmal dieser Berufsgruppe ist die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen bei den Krankenkassen. Ist diese Zulassung nicht vorhanden oder durch eine Prüfung nachgewiesen, kommt es zu einer entsprechenden Prüfung durch das Finanzamt. Die Rechtsform des Heilberufslers ist dazu vollkommen irrelevant.
Bei Leistungen von nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsberufen kommt die Steuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. Verordnung von Heilpraktikern oder im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierbei ist das Kassen- oder das Privatrezept als ausreichend anzusehen.
Im Umsatzsteueranwendungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder wurden die durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2014 geändert. Ab dem 1. Oktober 2014 gelten die Leistungen der folgenden heilberuflichen Tätigkeiten als umsatzsteuerfrei: