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Heilberufe und Umsatzsteuer

 

Das Umsatzsteuer­gesetz sieht eine ganze Reihe von Steuer­befreiungstatbeständen im § 4 UStG vor.

 

Eine Vorschrift daraus ist der § 4 Nr. 14 a) UStG, also die umsatzsteuer­liche Befreiung von Heil­behand­lungen. Die Umsätze sind jedoch nur dann von der Umsatz­steuer befreit, wenn sie im Rahmen der dort genannten sog. Katalog­berufe wie Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physio­therapeut, Hebamme oder ähnlichen heil­beruflichen Tätigkeiten durchge­führt werden.

 

Heilberufe liegen also stets dann vor, wenn Dienst am oder mit dem Patienten erfolgt. Ausübung von Heilkunde liegt auch nur dann vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Fest­stellung, Heilung oder Linderung von Krank­heiten oder Körperschäden beim Menschen handelt.

 

Ein wesent­liches Merkmal dieser Berufsgruppe ist die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen bei den Kranken­kassen. Ist diese Zulassung nicht vorhanden oder durch eine Prüfung nachgewiesen, kommt es zu einer entsprechenden Prüfung durch das Finanzamt. Die Rechtsform des Heilberufslers ist dazu voll­kommen irrelevant.

 

Bei Leistungen von nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsberufen kommt die Steuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. Verord­nung von Heilpraktikern oder im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitations­maßnahmen durchgeführt werden. Hierbei ist das Kassen- oder das Privat­rezept als ausreichend anzusehen.

 

Im Umsatzsteuer­anwendungs­erlass der obersten Finanzbehörden der Länder wurden die durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2014 geändert. Ab dem 1. Oktober 2014 gelten die Leistungen der folgenden heilberuf­lichen Tätigkeiten als  umsatz­steuer­frei:

  • Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes
  • Diätassistentinnen und Diätassistenten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
  • Logopädinnen und Logopäden,
  • Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
  • auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik Dipl.-Oecotrophologinnen und Dipl.-Oecotrophologen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung,
  • Orthoptistinnen und Orthoptisten,
  • Podologinnen und Podologen,
  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
  • Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. SGB V zugelassen sind.

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