1. Nutzung des PKW durch Unternehmer/Selbständige
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist entscheidet für die Einordnung des Fahrzeugs in das Privatvermögen oder das Betriebsvermögen.
Unterhalb von 10% kommt eine betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht in Betracht, es handelt sich damit um einen Privatwagen.
Bei einer Nutzung zwischen 10 % und 50% handelt es sich um sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen". Die 1%-Regelung kommt jedoch seit 2006 dafür nicht mehr in Betracht. Es ist somit i.d.R. ein Fahrtenbuch zu führen, um den betrieblichen Kostenanteil des Fahrzeugs zu bestimmten.
Ab einer betrieblichen Nutzung zu 50% ist die 1%-Regelung zur Versteuerung der Privatfahrten möglich.
Diese 1% vom Bruttolistenpreis des PKW inkl. Sonderausstattung ist die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils, abgegolten sind damit sämtliche privaten Fahrten, auch die Urlaubsreisen.
Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusätzen. Bei Familienheimfahrten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung ist zusätzlich 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zuzurechnen.
Sonderfälle ergeben sich bei Nutzung durch Gesellschafter einer GmbH oder auch Gesellschafter von Personengesellschaften sowie auch in Fällen, in deren mehrere Betriebsstätten vorliegen.
2. Nutzung des PKW durch Arbeitnehmer (sog. Dienstwagenbesteuerung)
Der sog. "geldwerte Vorteil" wird beim Arbeitnehmer über die Lohnsteuerkarte abgerechnet.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt i.H.v. 1% vom Bruttolistenpreis zzgl. Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei mehreren Arbeitsstätten ist nur eine Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erfolgt ebenfalls ein Zuschlag i.H.v. 0,002 % des Bruttolistenpreises des KFZ pro Kilometer der Entfernung.
Unabhängig von dem 0,03%-Zuschlag kann der Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitstätte die Entfernungspauschale geltend machen. Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüssen pauschal mit 15% versteuern, Sozialversicherungsbeträge kommen dann nicht in Betracht.
Überlässt der Arbeitgeber mehr als nur ein Fahrzeug an den Arbeitnehmer, so ist für jedes Fahrzeug der geldwerte Vorteil mit 1% zu berechnen. (Ausnahme: vertraglich vereinbartes Nutzungsverbot des Arbeitgebers für eines der Fahrzeuge oder ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.)