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KFZ-Nutzung nach der 1%-Regelung

 

1. Nutzung des PKW durch Unternehmer/­Selbständige

 

Der Umfang der betrieb­lichen Nutzung ist ent­scheidet für die Einordnung des Fahrzeugs in das Privatvermögen oder das Betriebsvermögen.

 

Unterhalb von 10% kommt eine betrieb­liche Nutzung des Fahr­zeugs nicht in Betracht, es handelt sich damit um einen Privatwagen.

 

Bei einer Nutzung zwischen 10 % und 50% handelt es sich um sog. "gewillkürtes Betriebs­vermögen". Die 1%-Regelung kommt jedoch seit 2006 dafür nicht mehr in Betracht. Es ist somit i.d.R. ein Fahrtenbuch zu führen, um den betrieb­lichen Kosten­anteil des Fahrzeugs zu bestimmten.

 

Ab einer betrieb­lichen Nutzung zu 50% ist die 1%-Regelung zur Ver­steuer­ung der Privatfahrten mög­lich.

Diese 1% vom Bruttolisten­preis des PKW inkl. Sonder­ausstattung ist die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungs­anteils, abgegolten sind damit sämtliche privaten Fahrten, auch die Urlaubs­reisen.

 

Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte genutzt, sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Ent­fernungs­kilometer anzusätzen. Bei Familienheim­fahrten im Rahmen von doppelter Haushaltsführung ist zusätzlich 0,002 % des Bruttolisten­preises pro Ent­fernungs­kilometer zuzu­rechnen.

 

Sonderfälle ergeben sich bei Nutzung durch Gesellschafter einer GmbH oder auch Gesell­schafter von Personen­gesell­schaften sowie auch in Fällen, in deren mehrere Betriebs­stätten vor­liegen.

 

 

 

2. Nutzung des PKW durch Arbeitnehmer (sog. Dienstwagen­besteuerung)

 

Der sog. "geldwerte Vorteil" wird beim Arbeit­nehmer über die Lohn­steuer­karte abgerechnet.

 

Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt i.H.v. 1% vom Brutto­listenpreis zzgl. Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei mehreren Arbeitsstätten ist nur eine Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei Familienheim­fahrten im Rahmen der doppelten Haus­haltsführung erfolgt ebenfalls ein Zuschlag i.H.v. 0,002 % des Bruttolisten­preises des KFZ pro Kilometer der Entfernung.

 

Unabhängig von dem 0,03%-Zuschlag kann der Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitstätte die Entfernungs­pauschale  geltend machen. Der Arbeitgeber kann Fahrt­kostenzuschüssen pauschal mit 15% versteuern, Sozial­versicher­ungs­be­träge kommen dann nicht in Betracht.

 

Überlässt der Arbeitgeber mehr als nur ein Fahrzeug an den Arbeitnehmer, so ist für jedes Fahrzeug der geldwerte Vorteil mit 1% zu berechnen. (Aus­nahme: vertraglich verein­bartes Nutz­ungs­verbot des Arbeit­gebers für eines der Fahr­zeuge oder ord­nungs­gemäß geführtes Fahr­ten­buch.)

 


Steuerkanzlei Wolko   ---   Garantiert gut beraten.