Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige größere Aufwendungen, die die überwiegende Mehrzahl der Personen in der gleichen Einkommensklasse nicht haben. Allerdings dürfen diese Kosten nicht Sonderausgaben, nicht Werbungskosten und auch nicht Betriebsausgaben sein.
Unter diese Vorschrift fallen insbesondere:
Bei den Krankheitskosten ist zu beachten, dass die Zwangsläufigkeit dieser Kosten durch einen Arzt oder einen medizinischen Dienst oder Amtsträger nachgewiesen werden muss.
Für den Ansatz der Kosten ist eine sog. "zumutbare Eigenbelastung" des Steuerpflichtigen anzusetzen. Wie oben erwähnt vergleicht man diese Kosten mit Personen der "gleichen Einkommensklasse". Der BFH hat am 19.01.2017 entschieden, dass jedoch nur der Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.
Diese Eigenbelastung ergibt sich aus einem Prozentsatz von dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung von Familienstand und Anzahl der Kinder. Siehe dazu folgende Übersicht:
Gesamtbetrag der Einkünfte
bis EUR 15.340
ab EUR 15.340
bis EUR 51.130
über EUR 51.130
Steuerpflichtige
ohne Kinder
mit Grundtabelle
mit Splittingtabelle
5 Prozent
4 Prozent
6 Prozent
5 Prozent
7 Prozent
6 Prozent
Steuerpflichtige
mit einem oder zwei Kindern
mit drei oder mehr
Kindern
2 Prozent
1 Prozent
3 Prozent
1 Prozent
4 Prozent
2 Prozent