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AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Außergewöhnliche Belast­ungen sind zwangs­läufige größere Auf­wend­ungen, die die überwiegende Mehrzahl der Personen in der gleichen Ein­kommens­klasse nicht haben. Aller­dings dürfen diese Kosten nicht Sonder­ausgaben, nicht Werbungs­kosten und auch nicht Betriebs­ausgaben sein.

 

Unter diese Vor­schrift fallen insbesondere:

  • Krankheitskosten,
  • Kosten der Behinderung (einschl. Behindertenpauschbetrag),
  • Kosten für Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Wirtschaftsgüter (Kleidung, Hausrat, etc.),
  • Beerdigungskosten,
  • Ehescheidungskosten.

Bei den Krankheitskosten ist zu beachten, dass die Zwangsläufigkeit dieser Kosten durch einen Arzt oder einen medizinischen Dienst oder Amts­träger nachge­wiesen werden muss.

 

Für den Ansatz der Kosten ist eine sog. "zumutbare Eigenbelastung" des Steuerpflichtigen anzusetzen. Wie oben er­wähnt ver­gleicht man diese Kosten mit Personen der "gleichen Einkommensklasse". Der BFH hat am 19.01.2017 entschieden, dass jedoch nur der Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

 

Diese Eigen­belastung ergibt sich aus einem Prozentsatz von dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung von Familien­stand und Anzahl der Kinder. Siehe dazu folgende Übersicht:

 

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

bis EUR 15.340

ab EUR 15.340

bis EUR 51.130

über EUR 51.130



Steuerpflichtige

ohne Kinder

 

mit Grundtabelle

mit Splittingtabelle

 

 

 

5 Prozent

4 Prozent

 

 

 

6 Prozent

5 Prozent

 

 

 

 

7 Prozent

6 Prozent



Steuerpflichtige

 

mit einem oder zwei Kindern

mit drei oder mehr

Kindern

 

 

 

 

2 Prozent

 

1 Prozent

 

 

 

3 Prozent

 

1 Prozent

 

 

 

4 Prozent

 

2 Prozent



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