Grundsätzlich sind immer folgende Punkte für den Ansatz eines Arbeitszimmers zu prüfen:
1. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Ja => kein Werbungskostenabzug!
2. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Nein => Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit? => Nein!
=> Werbungskostenabzug auf max. 1.250 Euro beschränkt
3. kein anderer Arbeitsplatz und Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit? JA => voller Werbungskostenabzug!
Als Werbungskosten kommen insbesondere u.a. folgende Aufwendungen in Betracht: