Kindergeld wird im Jahr 2016 für jedes berücksichtigungsfähiges Kind i.H.v. 190,00 Euro für das erste und das zweite Kind gezahlt, für das dritte Kind 196,00 Euro und für das vierte und jedes weitere 221,00 Euro.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Geburtsmonat und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Einkommens- und Bezügegrenze der oder der Kinder weggefallen, somit haben die Eltern stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Kindergeldanspruch.
Der Anspruch verlängert sich insbesondere in folgenden Fällen, in Abhängigkeit des Kindesalters:
18 - 21 Jahre
18 - 25 Jahre
ohne Altersbeschränkung
Hat das Kind eine erste Berufsausbildung (auch akademische Ausbildung) bereits abgeschlossen, ist zu beachten, dass keine sog. "schädliche Erwerbstätigkeit" vorliegen darf um weiterhin einen Kindergeldanspruch zu haben.
Dies wäre der Fall bei Tätigkeiten bis zu 20 Stunden/Woche, Ausbildungsdienstverhältnissen sowie auch bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. "Mini-Jobs" bzw. 450 Euro-Jobs)
Der Kinderfreibetrag beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2016 auf 2.304,00 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten somit 4.608,00 Euro (2 x 2.304,00 Euro). Daneben gibt es den Freibetrag für Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.H.v. 1.320,00 Euro bzw. 2.640,00 Euro für Ehegatten.
Natürlich werden Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht nebeneinander gewährt. Dazu führt der Steuerberater bzw. natürlich auch später das Finanzamt eine sog. "Günstigerprüfung" durch. Diese Berechnung wird für jedes Kind separat durchgeführt. War das gezahlte Kindergeld höher als die Anrechnung der Kinderfreibeträge, verbleibt es beim Kindergeld. Eine Rückzahlung des Kindergeldes kommt nicht in Betracht.
Ist dagegen der mögliche Steuervorteil bei der Berücksichtigung des Freibetrages höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag gewährt. Das bereits gezahlte Kindergeld wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dann angerechnet bzw. der Einkommensteuerschuld hinzugerechnet.
In den Bereich der "Sonderausgaben" fallen auch die Kosten für die Kindesbetreuung. Begünstigungsfähig sind grundsätzlich 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 EUR.
Unter die Begünstigung der Vorschrift fallen z.B.:
Nicht unter die Vorschrift fällt z.B.: