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KINDER IN DER EINKOMMENSTEUER

Kindergeld

Kindergeld wird im Jahr 2016 für jedes berücksichtigungs­fähiges Kind i.H.v. 190,00 Euro für das erste und das zweite Kind gezahlt, für das dritte Kind 196,00 Euro und für das vierte und jedes weitere 221,00 Euro.

 

Der Anspruch auf Kinder­geld besteht ab dem Geburtsmonat und endet mit der Voll­endung des 18. Lebens­jahres des Kindes. Seit dem Ver­anlagungs­zeitraum 2012 ist die Einkommens- und Bezügegrenze der oder der Kinder weggefallen, somit haben die Eltern stets bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahres einen Kindergeld­anspruch.

 

Der Anspruch verlängert sich ins­besondere in folgenden Fällen, in Abhängigkeit des Kindes­alters:

 

18 - 21 Jahre

  • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet

 

18 - 25 Jahre

  • Berufsausbildung
  • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • Übergangszeit zweischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst
  • Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzbar
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr

 

ohne Altersbeschränkung

  • Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten

 

Hat das Kind eine erste Berufs­ausbild­ung (auch akademische Ausbildung) bereits abge­schlossen, ist zu be­achten, dass keine sog. "schädliche Erwerbstätigkeit" vor­liegen darf um weiterhin einen Kinder­geld­anspruch zu haben.

 

Dies wäre der Fall bei Tätigkeiten bis zu 20 Stunden/Woche, Aus­bildungs­dienstverhältnissen sowie auch bei gering­fügigen Beschäft­igung­en (sog. "Mini-Jobs" bzw. 450 Euro-Jobs)

 

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2016 auf 2.304,00 Euro,  bei zusammen veran­lagten Ehe­gatten somit 4.608,00 Euro (2 x 2.304,00 Euro). Daneben gibt es den Freibetrag für Betreu­ungs- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.H.v. 1.320,00 Euro bzw. 2.640,00 Euro für Ehegatten.

 

Natürlich werden Kinder­geld und Kinderfrei­betrag nicht neben­einander gewährt. Dazu führt der Steuerberater bzw. natürlich auch später das Finanz­amt eine sog. "Günstiger­prüf­ung" durch. Diese Berech­nung wird für jedes Kind separat durchgeführt. War das ge­zahlte Kinder­geld höher als die An­rechnung der Kinder­freibeträge, verbleibt es beim Kindergeld. Eine Rückzahlung des Kindergeldes kommt nicht in Betracht.

 

Ist dagegen der mögliche Steuer­vorteil bei der Ber­ücksichti­gung des Frei­betrages höher als das bereits ausgezahlte Kinder­geld, wird dem Steuer­pflichtigen der Kinder­frei­betrag gewährt. Das bereits gezahlte Kinder­geld wird bei der Veran­lagung zur Einkommen­steuer dann ange­rechnet bzw. der Einkommen­steuer­schuld hinzu­gerechnet.

 

Kinderbetreuungskosten

In den Bereich der "Sonderausgaben" fallen auch die Kosten für die Kindes­betreuung. Begünstigungsfähig sind grund­sätzlich 2/3 der Auf­wendungen, maximal jedoch 4.000 EUR.

 

Unter die Begünsti­gung der Vorschrift fallen z.B.:

  • Kindergarten und Kindertages­stätten,
  • Babysitter und Tagesmütter,
  • Hausaufgaben­betreuung,
  • Haushaltshilfe, sofern auch ein Kind dabei betreut wird.

 

Nicht unter die Vorschrift fällt z.B.:

  • Aufwendungen für Schulungen, Nachhilfe, Fremdsprachenkurse, etc.,
  • Sport- oder Freizeitgestaltungsmaßnahmen (Tennisverein, Reitkurse, etc.)
  • Verpflegungs­kosten bei der o.g. Be­treuung

Steuerkanzlei Wolko  --- Garantiert gut beraten.