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Honorargestaltung


 

Kostentransparenz wird gerade im betrieblichen Bereich immer groß geschrieben. Jedoch stellt sich die Gebührenfrage gerade bei Neuauf­nahme von Mandanten nicht gerade als einfach heraus. Dennoch ist nichts unangenehmer, als von einer uner­warteten oder unerwartet hohen Rechnung überrascht zu werden.

 

Die Gebühren von Steuerberatern richten sich hauptsächlich nach dem Zeitaufwand, die der Steuerberater für den Auftrag benötigt. Außerdem spielt der Schwierigkeitsgrad der Leistung für das Honorar des Steuerberaters eine große Rolle. Vereinfacht ausge­drückt: Je schwieriger der Sachverhalt und je länger die Lösung dauert, umso höher wird das Honorar bzw. die Gebühr des Steuerberaters ausfallen.

 

Steuerberater können ihre Gebühr nat­ürlich nicht beliebig festsetzen. Die Steuerberater-Vergütungs­verordnung (StBVV) legt zusammen mit den Honorar-Tabellen den Rahmen für die Höhe des Steuer­berater-Honorars fest.

 

Folgende Tabellen finden sich in der Vergütungsverordnung für Steuer­berater (StBVV):

 

  • Tabelle A (Beratungstabelle),
  • Tabelle B (Abschlusstabelle),
  • Tabelle C (Buchführungstabelle),
  • Tabelle D (landwirtschaftliche Tabelle).

Die Steuerberater-Ver­gütungs­verord­nung dient in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers; so ist z.B. eine Höchst-gebühr für die steuerliche Erstberatung auf Euro 190,00 be­grenzt. vor. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Gebühr für die Erstberatung unter Umständen auf die Gebühr für die sonstige Tätigkeit des Steuerberaters, also beispiels­weise die Erstellung einer Steuererklärung, anzu­rechnen ist.

 

Das erste Kennenlerngespräch ist in meiner Kanzlei grundsätzlich kosten­los. Die Feststellung, welchen Auftrag wir übernehmen und welche Tätig­keiten zu übernehmen sind rechnen wir nicht ab. Davon zu unter­scheiden ist jedoch eine konkrete Beratungs- und Auskunftsanfrage des neuen Mandanten. Dies geht über ein normales Kennenlernen hinaus und unterliegt dann den normalen Stunden­sätzen der Ver­gütungs­ver­ordnung.

 

Die Stundensätze in meiner Kanzlei setzen sich wie folgt zusammen:

 

Für die steuerliche Beratung selbst erfolgt die Berechnung i.d.R. durch Zeitgebühr. Steuerliche Beratung wird aus-schließlich durch mich als Steuer­berater durchgeführt.

 

Für das Anfertigen von Steuerer­klärungen orientiert sich das Honorar des Steuerberaters nach den soge­nannten Gegen­standswerten. Bei der Einkommen­steuererklärung han­delt es sich dabei z.B. um die Summe der postiven Einkünfte Steuer­beraters, die mit dem entsprechenden Zeitauf­wand bzw. je nach Schwierigkeit der Tätigkeit zusätz­lich gewichtet werden.

 

Die Prüfung der Steuerbescheide werden ebenfalls nach Zeitgebühr abgerechnet. Dies differiert nach An­zahl der Steuerbescheide nach Steuer­arten getrennt.

 

Bei der Erstellung der Finanz­buch­haltung richten sich die Kosten für den Steuerberater nach der entsprech­enden Gebührentabelle C der Steuerberater-Ver­gütungs­verordnung. Maßgebend für die Kosten der laufenden Buchhaltung sind Ihre Umsatz­erlöse bzw. Ihre Auf­wendungen. Die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elekt­ronischem Wege ist in der Gebührenposition bereits enthalten. Auch hier spielt die Schwierigkeit bzw. der Umfang der zu übernehmenden Arbeiten auch eine Rolle.

 

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt die Berechnung des Honorars regelmäßig nach der Anzahl der im Unter­nehmen beschäftigten Mit­arbeiter. Für das Führen der Lohn­konten und die Anfertigung der Lohn­abrechnung entstehen Ihnen Kosten also pro Mitarbeiter und Ab­rechnungsmonat. Eingeschlossen ist damit die i.d.R. monatlich zu erstellene und elektronisch zu übermittelende Lohnsteuer-An­meldung sowie die laufenden Meldungen an den Sozial­versicherungs­träger.

 

Sonstige Tätigkeiten wie z.B. An- und Abmeldung von neuen Mitarbeitern im Zusammen­hang mit der Lohn- und Gehalts­buchführung oder z.B. Jahresmeld­ung für die Berufs­genossen­schaft werden nach der Zeit­gebühr (s.o.) oder auch pauschal pro Mitarbeiter abgerechnet.

 

Pauschalhonorar und Abschlags­zahl­ungen

Gerade für Existenzgründer aber auch für langjährige Unternehmer ist es enorm wichtig, ihre eigenen lfd. Kosten im Blick zu haben.

 

Aus diese Grund bieten wir auch die Möglichkeit, Pauschalhonorare zu vereinbaren, um Kosten besser kalkulieren zu können. Dies gilt insbesondere bei laufenden Buch­führungen. Sollte sich der Arbeits­aufwand in der Kanzlei jedoch signifikant ändern, also sowohl nach oben als auch nach unten, dann passen wir das Honorar natürlich in einver­nehmlicher Absprache mit unseren Man­danten an.

 

Auch können wir gerne über Ab­schlags­­zahlungen sprechen, um Ihre Liquidität bei Abschlusserstellung nicht zu sehr zu belasten.

 

Umsatzsteuer

Die oben angeführten Honorare ver­stehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; diese liegt derzeit bei 19%.

 

Bitte beachten Sie, dass Klein­unter­nehmer und Privat­personen nicht zum Vorsteuerabzug bzw. zur Erstattung durch das Finanzamt be­rechtigt sind ("brutto gleich netto").

 

Auslagen

Zu den o.g. Gebühren werden ergänzend dazu in Abhängigkeit vom tatsächlichen Anfall die entstandenen Auslagen ab­ge­rechnet.