Kostentransparenz wird gerade im betrieblichen Bereich immer groß geschrieben. Jedoch stellt sich die Gebührenfrage gerade bei Neuaufnahme von Mandanten nicht gerade als einfach heraus. Dennoch ist nichts unangenehmer, als von einer unerwarteten oder unerwartet hohen Rechnung überrascht zu werden.
Die Gebühren von Steuerberatern richten sich hauptsächlich nach dem Zeitaufwand, die der Steuerberater für den Auftrag benötigt. Außerdem spielt der Schwierigkeitsgrad der Leistung für das Honorar des Steuerberaters eine große Rolle. Vereinfacht ausgedrückt: Je schwieriger der Sachverhalt und je länger die Lösung dauert, umso höher wird das Honorar bzw. die Gebühr des Steuerberaters ausfallen.
Steuerberater können ihre Gebühr natürlich nicht beliebig festsetzen. Die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) legt zusammen mit den Honorar-Tabellen den Rahmen für die Höhe des Steuerberater-Honorars fest.
Folgende Tabellen finden sich in der Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV):
Die Steuerberater-Vergütungsverordnung dient in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers; so ist z.B. eine Höchst-gebühr für die steuerliche Erstberatung auf Euro 190,00 begrenzt. vor. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Gebühr für die Erstberatung unter Umständen auf die Gebühr für die sonstige Tätigkeit des Steuerberaters, also beispielsweise die Erstellung einer Steuererklärung, anzurechnen ist.
Das erste Kennenlerngespräch ist in meiner Kanzlei grundsätzlich kostenlos. Die Feststellung, welchen Auftrag wir übernehmen und welche Tätigkeiten zu übernehmen sind rechnen wir nicht ab. Davon zu unterscheiden ist jedoch eine konkrete Beratungs- und Auskunftsanfrage des neuen Mandanten. Dies geht über ein normales Kennenlernen hinaus und unterliegt dann den normalen Stundensätzen der Vergütungsverordnung.
Die Stundensätze in meiner Kanzlei setzen sich wie folgt zusammen:
Für die steuerliche Beratung selbst erfolgt die Berechnung i.d.R. durch Zeitgebühr. Steuerliche Beratung wird aus-schließlich durch mich als Steuerberater durchgeführt.
Für das Anfertigen von Steuererklärungen orientiert sich das Honorar des Steuerberaters nach den sogenannten Gegenstandswerten. Bei der Einkommensteuererklärung handelt es sich dabei z.B. um die Summe der postiven Einkünfte Steuerberaters, die mit dem entsprechenden Zeitaufwand bzw. je nach Schwierigkeit der Tätigkeit zusätzlich gewichtet werden.
Die Prüfung der Steuerbescheide werden ebenfalls nach Zeitgebühr abgerechnet. Dies differiert nach Anzahl der Steuerbescheide nach Steuerarten getrennt.
Bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung richten sich die Kosten für den Steuerberater nach der entsprechenden Gebührentabelle C der Steuerberater-Vergütungsverordnung. Maßgebend für die Kosten der laufenden Buchhaltung sind Ihre Umsatzerlöse bzw. Ihre Aufwendungen. Die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege ist in der Gebührenposition bereits enthalten. Auch hier spielt die Schwierigkeit bzw. der Umfang der zu übernehmenden Arbeiten auch eine Rolle.
Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt die Berechnung des Honorars regelmäßig nach der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter. Für das Führen der Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung entstehen Ihnen Kosten also pro Mitarbeiter und Abrechnungsmonat. Eingeschlossen ist damit die i.d.R. monatlich zu erstellene und elektronisch zu übermittelende Lohnsteuer-Anmeldung sowie die laufenden Meldungen an den Sozialversicherungsträger.
Sonstige Tätigkeiten wie z.B. An- und Abmeldung von neuen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsbuchführung oder z.B. Jahresmeldung für die Berufsgenossenschaft werden nach der Zeitgebühr (s.o.) oder auch pauschal pro Mitarbeiter abgerechnet.
Pauschalhonorar und Abschlagszahlungen
Gerade für Existenzgründer aber auch für langjährige Unternehmer ist es enorm wichtig, ihre eigenen lfd. Kosten im Blick zu haben.
Aus diese Grund bieten wir auch die Möglichkeit, Pauschalhonorare zu vereinbaren, um Kosten besser kalkulieren zu können. Dies gilt insbesondere bei laufenden Buchführungen. Sollte sich der Arbeitsaufwand in der Kanzlei jedoch signifikant ändern, also sowohl nach oben als auch nach unten, dann passen wir das Honorar natürlich in einvernehmlicher Absprache mit unseren Mandanten an.
Auch können wir gerne über Abschlagszahlungen sprechen, um Ihre Liquidität bei Abschlusserstellung nicht zu sehr zu belasten.
Umsatzsteuer
Die oben angeführten Honorare verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; diese liegt derzeit bei 19%.
Bitte beachten Sie, dass Kleinunternehmer und Privatpersonen nicht zum Vorsteuerabzug bzw. zur Erstattung durch das Finanzamt berechtigt sind ("brutto gleich netto").
Auslagen
Zu den o.g. Gebühren werden ergänzend dazu in Abhängigkeit vom tatsächlichen Anfall die entstandenen Auslagen abgerechnet.