(nicht gewerblich Tätige wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Journalisten)
Unter diese Rubrik fallen alle Angehörigen der sog. freien Berufe wie Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Bauingenieure etc. Die Steuerdeklarationspflichten der freien Berufe sind ähnlich der Gewerbetreibenden, nur dass Sie in der Regel keine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn sie z.B. in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. Weitere steuerrechtliche Besonderheiten sind in der jeweiligen Sparte natürlich ebenfalls vorhanden und müssen entsprechende Anwendung finden. Dies gilt insbesondere auch für die Umsatzsteuer.
Vom Belegwesen über die Buchführung bis hin zum Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung) ergibt sich das Zahlenwerk, das fachgerecht Eingang in die zugehörigen Steuererklärungen finden muss, damit das steuerliche Ergebnis der freiberuflichen Tätigkeit ordentlich und korrekt beim Finanzamt erklärt werden kann.
Wir erstellen folgende Steuererklärungen für Sie:
Sollte es aus bestimmten Rahmenbedingungen und Vorüberlegungen sinnvoll sein, die Arztpraxis als Kapitalgesellschaft zu führen, sind natürlich die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Ins Gewicht fällt hier insbesondere der Verlust der Gewerbesteuerfreiheit, da Kapitalgesellschaften wie die GmbH kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.
Abschließend gehört natürlich auch immer die Prüfung der ergehenden Steuerbescheide zu unseren Aufgaben. Gerne übernehmen wir dies für Sie. Sollten sich Differenzen zu unseren optimierten Erklärungen ergeben, gehen wir der Sache nach, damit Sie stets Ihr gutes Recht bekommen.