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Mindestlohn ab 01.01.2024

Der Mindest­lohn wurde am 01.01.2015 mit 8,50 Euro in den meisten Mitgliedsstaaten der EU eingeführt.

 

Zum 01.01.2024 wurde er bereits das erste Mal auf 12,41 Euro angepasst. Gleich­zeitig darf der Mindestlohn ab 2017 auch in Aus­nahmefällen diese Grenze nicht mehr unter­schreiten. Die in den Regelungs­werken der Tarif­verträge (höheren) geltenden Stunden­sätze werden grundsätzlich der Berech­nung bei der Sozial­versicher­ungs­prüfung zu­grunde gelegt.

 

Auch gering­fügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobber) bis 538 Euro haben An­spruch auf den Mindest­lohn. Oftmals wird der Mini­jobber durch den höhe­ren Stunden­lohn sozial­versicher­ungs­pflich­tig, sofern die Stundenzahl gleich bleibend ist.

Folglich ist eine Redu­zierung der Arbeits­zeit die Folge um innerhalb der Minijob-Grenzen zu bleiben. Übersteigt das Jahresentgelt die 5.400 Euro, wird der Minijob sozial­versicher­ungs­pflich­tig.

 

In dem Zusammenhang gilt: Trink­gelder gehören nicht zum Mindest­lohn, da sie ohne recht­liche Ver­pflichtung "zusätzlich" zu dem vom Arbeit­geber geschuldeten Arbeits­entgelt gezahlt werden.

 

Die allge­meinen Auf­zeichn­ungspflichten nach dem Arbeitszeit­gesetz gelten auch für den Mindestlohn. Be­stimmte Branchen haben erhöhte bzw. be­sondere Auf­zeichn­ungs­pflich­ten. Dazu gehören insbesondere die Branchen, die sich durch hohe Arbeitnehmer­fluktuation auszeichen. (z.B. Spedition, Gast­stätten, Bau­gewerbe, Fleisch­wirtschaft, etc.).

 

Grundsätzlich sind die Auf­zeichnungen zeitnah zu führen, um die Zahlungs­verpflichtung des Arbeit­gebers prüfbar zu machen.

 

Bei Minijobbern unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Eltern erforderlich, wenn sie auf die Be­freiung zur Renten­versicherung optieren wollen.

 


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